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Zusatzstoff-Kennzeichnung
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Die Kennzeichnungspflicht der Zusatzstoffe beinhaltet:. - Verkehrsbezeichnung o Name des Lebensmittels oder genaue Beschreibung z.B. Vollkornnudeln oder Tortellini mit Spinat-Ricottafüllung o Fantasienamen können eine Verkehrsbezeichnung nicht ersetzen z.B. Überraschungsmenü oder Max und Moritz -Teller, muss eindeutig beschrieben werden o Art des Lebensmittels bzw. der Speise muss der Verkehrsauffassung bzw. der Verbrauchererwartung entsprechen z.B. Brötchen mit Formschinken, Schnitzel Wiener Art (wenn mit Schweinefleisch hergestellt), Wiener Schnitzel (wenn mit Kalbfleisch hergestellt) - Zusatzstoffe o Lebensmittelzusatzstoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie zugelassen sind. Siehe Zusatzstoffzulassungsverordnung (ZZulV) o Zusatzstoffe müssen auf der Speisekarte kenntlich gemacht werden. Lt. Gesetz dürfen sie als Fußnoten angebracht werden. o Die Zusatzstoffe werden mit ihrem Klassennamen angegeben (z.B. Farbstoff = „mit Farbstoff“).Vorgeschrieben sind – soweit die Stoffe verwendet wurden – diese Angaben: · „mit Farbstoff“ · „mit Konservierungsstoff“ oder „konserviert“ · „mit Nitritpökelsalz“ · „mit Antioxidationsmittel“ · geschwefelt“ · „geschwärzt“ · „mit Phosphat“ · „mit Geschmacksverstärker“ · gewachst“ · „mit Süßungsmitteln“ · „mit einer Zuckerart und Süßungsmitteln“ · „enthält eine Phenylalaninquelle“ · „kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“ - Bestimmte Zutaten o Sondervorschriften für Fleischerzeugnisse: Gemäß der Fleisch-Verordnung dürfen bei der Produktion von Fleischerzeugnissen: o bis zu 3 % Milcheiweiß- und Hühnereiweiß enthalten sein (z.B. Brühwurst, Fleischklopse) o bis zu 5 % Milch und Sahneerzeugnisse zugesetzt sein Der Einsatz von Fremdeiweiß muss kenntlich gemacht werden, nicht als Fußnote, sondern die Hinweise müssen die Verkehrsbezeichnung ergänzen: · „mit Milchpulver“ · mit Molkenpulver“ · „mit Milcheiweiß“ · „mit Eiklar“ · „unter Verwendung von Milch“ · „unter Verwendung von Sahne“ Auch wenn weitere Einlagen, wie Gemüse, Nüsse, Pilze, Käse und ähnliche Erzeugnisse verwendet werden, muss eine Kenntlichmachung erfolgen, z.B. Brühwurst mit Paprika, Pastete mit Pistazien o Spezielle Vorschriften bei Getränken: Kennzeichnung von Koffein durch die Angabe „coffeinhaltig“ und Chinin durch die Angabe „chininhaltig“ - Bestimmte Behandlungsverfahren o Gentechnisch veränderte Lebensmittel: Verpflichtend ist auch die Kennzeichnung genetisch veränderter Lebensmittel. So müssen Lebensmittel, die selbst ein genetisch veränderter Organismus (GVO) sind, die GVO enthalten oder aus ihnen hergestellt wurden, entlang der gesamten Herstellungskette bis zur Abgabe an den Verbraucher rückverfolgbar sein. Ab einem Anteil von 0,9 % im Lebensmittel sind sie zudem entsprechend zu kennzeichnen - auch in der Gemeinschaftsverpflegung. Derzeit sind aus den drei genannten Gruppen aber nur solche in der EU zugelassen, die aus GVO hergestellt sind. Das können Öle aus genetisch verändertem Soja oder Raps, Stärke aus genetisch verändertem Mais und Glukosesirup aus dieser Stärke, Aromen aus gentechnisch verändertem Sojaeiweiß und Ketchup aus gentechnisch veränderten Tomaten sein. In der Gemeinschaftsverpflegung muss die Kennzeichnung auf dem Speisenplan oder an der Ausgabe direkt neben dem betreffenden Lebensmittel gut sichtbar angegeben werden. Die Verordnung lässt die Fußnotenlösung als Möglichkeit der Kennzeichnung zu. Besteht das Produkt aus mehr als einer Zutat, lautet die Kennzeichnung: „Genetisch verändert oder „Aus genetisch verändertem [...] hergestellt o Behandlung mit Thiabendazol: Wurde die Oberfläche von Zitrusfrüchten mit Thiabendazol behandelt, so muss „konserviert mit Thiabendazol“ angegeben werden. Bei verpackten Lebensmitteln, die an Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung geliefert werden, muss ein Zutatenverzeichnis auf der Verpackung oder in den Geschäftspapieren angegeben sein. Bei Produkten ohne Zutatenverzeichnis, z. B. offen bezogenen Lebensmitteln, empfiehlt es sich, beim Lieferanten Informationen über die jeweiligen kennzeichnungspflichtigen Zusatzstoffe und Zutaten einzuholen. Ausnahme: Die Kennzeichnungspflicht trifft nur die Lebensmittelzusatzstoffe, die im Endprodukt noch eine technologische Wirkung haben – ist diese nicht mehr vorhanden, gelten die Substanzen als technische Hilfsstoffe, die nicht aufgeführt werden müssen. Das bedeutet unter anderem, dass auch Trägerstoffe bzw. Lösungsmittel für andere Zusatzstoffe, Aromen oder Enzyme selbst dann nicht gekennzeichnet werden müssen, wenn sie grundsätzlich rechtlich als Lebensmittelzusatzstoff gelten. anette.feldmann-keunecke@dlr.rlp.de
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